Satzung des Kreisverbandes

Kreisverband Ostallgäu für Gartenbau und Landespflege

 

S A T Z U N G:

Name und Sitz
§ 1

Der Verein führt den Namen „Kreisverband Ostallgäu für Gartenbau und Landespflege“ (nachstehend „Kreisverband“ genannt). Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Ostallgäu und die kreisfreie Stadt Kaufbeuren. Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren.

Zweck
§ 2

(1) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

(2) Der Kreisverband arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Dem Kreisverband ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen und zu fördern.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.

(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.

Organisation
§ 3

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Die Verbandsleitung

c) Der Vorstand

(2) Organisatorische Untergliederungen des Kreisverbandes sind die dem Kreisverband als Mitglieder angehörenden örtlichen Gartenbauvereine (nachstehend „Vereine“ genannt), gleichgültig ob es sich um rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine handelt.

(3) Gartenbauvereine im Sinne von Nr. 2 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechende Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf den Namen des Vereines (z.B. Obst- und Gartenbauverein, Verein der Garten- und Blumenfreunde, Vereine für Gartenkultur und Ortsverschönerung usw.

Mitgliedschaft
§ 4

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Vereine, die innerhalb des in § 1 genannten Tätigkeitsbereiches des Kreisverbandes dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege angeschlossen sind.

(2) Außerdem können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen auf Antrag als fördernde Mitglieder nach Beschluss der Verbandsleitung aufgenommen werden.

Ausscheiden aus dem Kreisverband
§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt;

der Austritt muss schriftlich dem Kreisverband erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich,

b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsschluss,

c) durch Ausschluss (§ 6)

d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 21)

(2) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 1 Buchst. a) – d), so scheidet das Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus den Untergliederungen des Landesverbandes (Kreis- und Bezirksverband für Gartenbau und Landespflege) aus.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch aus dem Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirks- und Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6

(1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 3) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten nach Anhörung vergeblich aufgefordert hat.

(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung des Beschlusses des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied, unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis (Einschreiben mit Rückschein) Von dem Zeitpunkt der Zustellung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss der Verbandsleitung innerhalb von vier Wochen – gerechnet von der Zustellung des Briefes an – durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand sowie an die Geschäftsführung zu richten und ausreichend zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der folgenden Versammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht dem ausgeschlossenen Mitglied auch danach offen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt

a) an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Vertretung mit Sitz und Stimme nach Maßgabe des §§ 10 bis 12 erfolgt durch die gewählten Delegierten,

b) an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen,

c) Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

d) die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen.

§ 8

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Bestrebungen des Kreisverbandes nach besten Kräften zu unterstützen,

b) die von den Organen des Kreisverbandes gefassten Beschlüsse zu vollziehen,

c) die angeforderten Aufschlüsse und Berichte zu liefern,

d) den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag spätestens drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen,

e) die Satzung des Kreisverbandes zu befolgen.

§ 9

Die Vereine geben sich ihre Satzung selbst. Diese darf der Satzung des Kreis- und Landesverbandes nicht widersprechen.

Mitgliederversammlung
§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Nr. 1 beschließen, dass von der Abhaltung einer darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Abstand genommen wird.

(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes beantragt wird. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Bezirksverband) einzuberufen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Kreisverbandsvorsitzende (§ 16 Abs. 1), bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter.

(6) Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung oder auch als Online-Mitgliederversammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Veranstaltung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Abs. (4) mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten anzugeben sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.

§ 11

(1) Die Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen geschieht wie folgt:

Jeder Verein hat für je angefangene 50 Vereinsmitglieder eine Stimme, maßgebend ist die letzte Übersicht des Landesverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Die Stimmabgabe der Mitglieder erfolgt einheitlich durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes, bei Verhinderung durch ein vom verhinderten Vorstand schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied seines Vereins.

(3) Zur Beschlussfassung über die in § 12 genannten Anträge ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 12

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl und Abberufung der Verbandsleitung in geheimer Wahl durch einen Wahlausschuss, bestehend aus mindestens 3 Personen,

b) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung für den Jahresabschluss bzw. die Jahresabschlüsse (§ 10 Abs. 2),

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

e) die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes,

f) die Stellung von Anträgen,

g) der Mitgliederausschuss.

(2) Anträge nach Absatz 1 Buchst. e) müssen inklusive ausreichender Begründung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese ist auf Grundlage der eingereichten Begründung in der folgenden Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die Verbandsleitung
§ 13

(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem 1. Kreisverbandsvorsitzenden, drei Stellvertretern, einem Geschäftsführer, einem Schriftführer, einem Kassierer und mindestens fünf Beisitzern.

(2) Die Verbandsleitung wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Verbandsleitung bleiben solange im Amt, bis neue gewählt sind.

(3) Die Mitglieder der Verbandsleitung, Bürger des Stadt- und Landkreises sollen den gesamten Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes vertreten. Es sollen auch Frauen in der Verbandsleitung vertreten sein.

(4) Die Wahl von natürlichen Personen, die nicht Mitglied im Sinne des § 4 sind, ist zulässig, sofern sie die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie sich den Zielen des Kreisverbandes verpflichtet fühlen. Bei der Aufstellung der Wahlliste ist vom Wahlvorstand darauf zu achten.

§ 14

(1) Sitzungen der Verbandsleitung finden nach Bedarf statt oder wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsleitung die Einberufung, unter Mitteilung des Grundes, schriftlich bei dem 1. Kreisverbandsvorsitzenden beantragen. Die Sitzungen werden vom 1. Kreisverbandsvorsitzenden einberufen, die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Sitzungen leitet der 1. Kreisverbandsvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(2) Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

(4) Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff. der Abgabeordnung ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.

(5) Beschlüsse der Verbandsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich, mündlich (Umlaufverfahren oder Sternverfahren) oder im Rahmen einer Online-Konferenz (Online-Verfahren) gefasst werden, wenn kein Mitglied der Verbandsleitung dem widerspricht. Die Regelung des Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nach den Verfahren nach Satz 1 beteiligte Mitglieder der Verbandsleitung als anwesend gelten und in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten zu dem Online-Konferenzraum anzugeben sind.

§ 15

(1) Der Verbandsleitung obliegt die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages.

(2) Die Verbandsleitung kann eine Geschäftsordnung erlassen.

(3) Der Verbandsleitung obliegt die Beantragung der Ehrung von Verdiensten um die Zwecke und Ziele des Kreisverbandes.

(4) Die Verbandsleitung beschließt über Aufnahmeanträge gem. § 4 Abs. 2 und Ausschlussverfahren gem. § 6

(5) Die Vornahme folgender Geschäfte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verbandsleitung: Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Klärung von Zweifelsfragen.

(6) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. In einzelnen Fällen kann ihnen eine von der Verbandsleitung zu bestimmende Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden.

 

Der Vorstand
§ 16

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisverbandsvorsitzenden und seinen drei Stellvertretern.

(2) Der 1. Kreisverbandsvorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten jeweils allein den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dieser Stellvertreter wird vom 1. Kreisverbandsvorsitzenden bei Bedarf schriftlich ernannt bzw. bevollmächtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand beauftragt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Der Jahresabschluss ist der Verbandsleitung nach Abschluss der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet sein Amt unbeschadet eines etwaigen Anspruches aufgrund vertragsgemäßer Vergütung grundsätzlich ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann eine von der Verbandsleitung zu bestimmende Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz barer Auslagen.

§ 17

Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen der Verbandsleitung gefasst, die vom 1. Kreisverbandsvorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet werden. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Betriebsmittel
§ 18
Die Betriebsmittel des Kreisverbandes werden beschafft aus:

a) Den vom Landesverband zugewiesenen Mitgliedsbeitragsanteilen (Vereinsbeiträgen)

b) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln

c) Sonstigen Zuwendungen.

§ 19

Bekanntmachungen des Kreisverbandes erfolgen durch Mitteilung an die örtlichen Vereinsvorstände mit der Verpflichtung, diese in ihrem Vereinsbereich zu veröffentlichen.

Geschäftsjahr
§ 20

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Gerichtsstand
§ 21

Der Gerichtsstand ist Kaufbeuren.

Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
§ 22

(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 50 % der angeschlossenen Vereine und müssen mindestens vier Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes schriftlich eingereicht werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 zu verwenden hat.

Datenschutz
§ 23

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung.

Inkrafttreten der Satzung
§24

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.10.2022 beschlossen und tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.